Schutz- und Präventionskonzept

 Schutzkonzept – Selbstverpflichtung Download

Präambel

Das „Schutz- und Präventionskonzept der Stadtkapelle Überlingen e.V. für Kinder und Jugendliche lehnt sich an §8a, SGB VIII an, das alle Träger von Jugendarbeit den Auftrag erteilt, Kinder und Jugendliche, die nach dem Jugendschutzgesetz (§1 Abs. 1 JuSchuG) als minderjährig gelten, vor Kindeswohlgefährdung zu schützen. Die Stadtkapelle Überlingen e.V. sowie ihre tätigen und betreuenden Personen der Orchestermitglieder verpflichten sich, diesem Konzept Folge zu leisten.

Zum Umgang mit Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt. „Psychische oder sexualisierte Gewalt“ sind Handlungen, die an Kindern unter 14 Jahren, Jugendlichen unter 18 Jahren oder Schutzbefohlenen gegen deren Willen ausgeübt werden. Dabei kommt psychische und sexualisierte Gewalt in vielen Formen und Abstufungen vor, die sich entweder in (i) Grenzverletzungen, das heißt einmalige, oft unbeabsichtigte oder aus Unbedachtheit begangene Missachtungen von Grenzen, wie dem Wohlgefühl, der Intimsphäre oder der Persönlichkeitsrechte zeigen; in (ii) Übergriffen, also dem wissentlichen und massiven und/oder häufigen Grenzverletzungen mit Missachtung der abwehrenden Reaktion der Opfer und/oder bei Ignoranz gegenüber der Kritik Dritter münden oder schließlich zu (iii) (sexuellen) Übergriffen führen, die zum einen ohne Körperkontakt, wie beispielweise bei Mobbing, sexistischen Bemerkungen, Voyeurismus oder Flirten von erwachsenen Personen geschehen oder zum anderen als sexuelle Übergriffe mit Körperkontakt, wie z.B. das vermeintlich zufällige Berührungen der Genitalien, nicht erwünschter Körperkontakt mit sexueller Konnotation oder zu intime Nähe im alltäglichen Umgang gewertet werden. Zu strafrechtlich relevantem grenzverletzendem Verhalten kommt es, wenn bei der psychischen oder sexualisierten Gewalt der Tatbestand der Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs mit oder ohne Körperkontakt, der Erpressung oder der Nötigung erfüllt ist. Als sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt gelten u.a. das Zeigen pornografischer Abbildungen, das Verüben bzw. Auffordern sexueller Handlungen vor/von Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen oder die Verabredung zu sexuellen Handlungen etwa per Chat. Sexueller Missbrauch/sexuelle Nötigung tritt immer bei Vornehmen sexueller Handlungen an Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen und Erwachsenen gegen deren Willen ein, wie beispielsweise Küssen, intensives Streicheln, Zwang zu Berührungen der Geschlechtsteile etc..

Begünstigende Faktoren (sexualisierter) Gewalt in der musikalischen Vereinsarbeit. In der (musikalischen) Vereinsarbeit der Stadtkapelle Überlingen e.V. sind vorrangig vier Hauptfaktoren sexualisierter Gewalt bzw. grenzverletzendem Verhalten zu forcieren: (1) räumliche, körperliche Nähe und Berührung der persönlichen Sphäre der Orchestermitglieder bei der Probenarbeit im Probe- oder Konzertsaal oder der Einzelarbeit in Registerproben; (2) geselliges Zusammensein bei Konzertfahrten und Feierlichkeiten im Verein oder Zusammenarbeiten bei Vereinsaktivitäten; (3) Wettkampf sowie Leistungsorientierung in der Probenarbeit und bei Wertungsspielen; (4) Hierarchien, Strukturen und Machtverhältnisse gegenüber des Dirigenten, des Jugendwarts, der Vorstandsmitglieder oder älteren und erfahreneren Musiker:innen und Mitspieler:innen, wie beispielsweise bei der Stimmverteilung und Aufforderung zur Vereinsarbeit oder Übernahme von Orchesteraufgaben.

Präventions- und Schutzkonzept

Im nachstehenden Abschnitt werden Maßnahmen vorgestellt, die die Stadtkapelle Überlingen e.V. zum Schutz der im Verein aktiven Kinder und Jugendlichen durchführt und die damit, neben den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Jugendschutzgesetz für die (musikalische) Vereinsarbeit und sonstige Vereinsaktivitäten gelten:

  1. Allgemeine administrative Maßnahmen
    • Bekanntmachung in der Vorstandssitzung und Beschluss zur Einhaltung bei allen Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten der Stadtkapelle Überlingen e.V..
    • Platzierung des Konzepts auf der Homepage zur öffentlichen Einsichtnahme.
    • Offene Ansprache und Diskussion des Themas der psychischen und sexualisierten Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen in den Orchestern, dem Vorstand und dem Förderverein der Stadtkapelle Überlingen e.V..
    • Verpflichtung des geschäftsführenden Vorstands sowie des Jugendwarts der Stadtkapelle Überlingen e.V. für Konzertfahrten mit Übernachtung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Für das Führungszeugnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    • Für die Stadtkapelle Überlingen e.V. tätige Verantwortliche und Betreuer:innen unterzeichnen bei Konzertfahrten eine Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 1).
    • Die Stadtkapelle Überlingen e.V. wählt turnusgemäß einen/eine Beisitzer:in im Vorstand als Jugendwart, der/die sowohl für den Vorstand als auch die Orchestermitglieder sowie deren Erziehungsberechtigten und Dritte als Ansprechperson im Verein gilt.

 

2. Konkretisierte Maßnahmen für die Probearbeit und Konzertfahrten

Probearbeit

    • Für die Orchestermitglieder stehen bei Konzertfahrten sowohl männliche als auch weibliche Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sich die Kinder und Jugend-lichen jederzeit wenden können.
    • Alle Orchestermitglieder sind ohne Bevor- oder Benachteiligung gleich zu be-handeln. Dringlichste Abweichungen sind mit Dirigenten bzw. Vorstand zu klären.
    • Die Auswahl der Probenleitung erfolgt neben deren fachlichen Kompetenzen auch auf pädagogischen Fachkenntnissen und deren professionellem Umgang mit den Orchestermitgliedern in den Registerproben.

Konzertfahrt mit Übernachtung

    • Die Unterbringung von minderjährigen Orchestermitgliedern und Betreuer:innen erfolgt getrennt. Zusätzlich wird nach Geschlechteridentität getrennt.
    • Bei Regelverstößen auf den Zimmern erfolgen die Zimmerbesuche von Betreuer:innen desselben Geschlechts. Gleiches gilt bei Streit, Heimweh etc..
    • Bei Verletzungen oder Arztbesuchen werden die Ersthelfer:innen von einem/einer Betreuer:in desselben Geschlechts begleitet.
    • Gemäß den gesetzlichen Grundlagen ist Minderjährigen der Zugang zu Alkoholika und Rauschmitteln nicht gestattet.

Interventionsleitaden

Was ist zu beachten, wenn sich Orchestermitglieder anvertrauen, Opfer geworden zu sein:

  • Es wird Ruhe bewahrt, um überstürzte Handlungen zu vermeiden.
  • Dem Kind oder Jugendlichem wird Glauben über das Gesagte geschenkt und das Erlebte ernst genommen. Dabei wird versichert, dass er/sie keine Schuld an dem Erlebten hat. Ebenso wenig wird die Situation heruntergespielt oder verdrängt.
  • Dem Opfer wird versichert, dass das Gesagte vertraulich behandelt wird, jedoch Hilfe und Beratung hinzugezogen wird. Es werden dabei keine Versprechen gemacht. Es gilt: So viele Menschen wie nötig und so wenig Menschen wie möglich informieren.
  • Das Kind oder der/die Jugendliche wird altersangemessen in die weiteren Schritte miteinbezogen. Dafür werden die Gespräche und Schritte protokolliert.
  • Es wird darauf hingewirkt, dass das Kind bzw. der/die Jugendliche nicht beschämt wird, nicht unnötig offen über das Erlebte erzählen muss und wählt, wem berichtet wird.
  • Der/die vermeintlichen Täter werden unter keinen Umständen mit dem Verdacht konfrontiert. Auch werden die Informationen nicht an unbeteiligte Dritte gegeben.

Was ist zu beachten, wenn Orchestermitglieder, Beteuer:innen oder Eltern den Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls in der Probe- und Vereinsarbeit/-aktivität begründen:

  • Kontaktaufnahme mit Dirigenten und/oder Jugendwart und Vorstand zur Klärung, in welcher Form eine Grenzverletzung wahrgenommen wurde. Faktenlage, Situations-einschätzung und Hinzuziehen von professioneller Hilfe werden geklärt.
  • Die Gespräche sind absolut vertraulich. Sollte sich der Verdacht als unbegründet erweisen, werden keine weiteren Schritte unternommen. Die Vertraulichkeit bleibt gewahrt. Sollte sich der Verdacht erhärten, werden Folgemaßnahmen unternommen.
  • Bei erhärtetem Verdacht werden sowohl Gespräche mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen sowie dessen Erziehungsberechtigten sowie dem Beschuldigten geführt.
  • Der Opferschutz steht beidseitig im Vordergrund. Jedweder Einfluss beider Seiten wird vom Vorstand unterbunden, bei falscher Anschuldigung wird der Ruf Aller gewahrt.
  • Gleiches Vorgehen gilt bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung außerhalb der (musikalischen) Vereinsarbeit, z.B. im familiären Umfeld.

Ansprechpersonen und Kontakt- bzw. Beratungsstellen

Zentrale Ansprechperson zum Thema Grenzverletzung und sexualisierte Gewalt ist der geschäftsführende Vorstand der Stadtkapelle Überlingen e.V. sowie in ihrer Funktion der Jugendwart und die Dirigenten. Bei Konzertfahrten mit Teilnahme von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen werden im Voraus weibliche und männliche Ansprechpersonen festgelegt und den Orchestermitgliedern vorgestellt. Die Kontaktdaten des Jugendwarts werden den Erziehungsberechtigten vor den Konzertfahrten mitgeteilt.

https://kein-raum-fuer-missbrauch.de

https://baden-wuerttemberg.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de

https://www.bdkj.de/themen/praevention

https://www.trau-dich.de/

N.I.N.A. Hilfetelefon Sexueller Missbrauch

Telefonnummer: 0800 2255530

Morgenrot Fachberatungsstelle bei sexualisierter Gewalt

Schlachthausstraße 5, 88662 Überlingen